Kunsthandwerkermarkt

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Schutz- und Hygienekonzept Kunsthandwerkermarkt Buchet
auf der Grundlage 13. BaylfSMV § 14
und dem Rahmenkonzept für Märkte der Ministerien vom 11. Juni 2021

Veranstalter: Zehentbauer-Hilmer & Gewald GbR / Rachelweg 5 / 94330 Oberpiebing / mail@kunsthandwerkermarkt-buchet.de
 
Veranstaltungsort: Wildberghof Buchet / Familie Gstettenbauer / Buchet 2, 94505 Bernried
 
Standplätze: 40 Verkaufsstände im Außenbereich des Wildberghofs (Garten und Hofbereich)
Es wird handgefertigtes hochwertiges Kunsthandwerk angeboten, keine Gastrostände.

Marktfläche: ca. 2 Hektar
Detaillierter Lageplan der Außenstände. Durch die besondere Größe des Marktgeländes können die Verkaufsstände mit genügend Abstand aufgestellt werden. Im Außenbereich kann zwischen den einzelnen Ständen ein Abstand von mindestens 3 m gewährleisten werden. Der Besucher wird durch ein Wegesystem (Ausschilderung/Rundweg) durch den Markt geleitet. Außerdem wird der Lageplan mit dem durch Pfeile gekennzeichneten Wegesystem ausgehängt.
 
Außenbereich: Hier werden die Stände so angeordnet, dass der Besucher auf einem ausgeschilderten Rundweg alle Stände gut erreichen kann. Das großzügige Außengelände bietet genügend Platz um Abstand zu halten.
 
Maskenpflicht: Gemäß Verordnung (Rahmenhygienekonzept für Märkte vom 11.Juni2021)
FFP-2 Maskenpflicht für Besucher auf dem Marktgelände. Mitarbeiter und Marktverkäufer tragen min. MNS.
 
Besucher: Nur gesunde Besucher ohne Grippesymptome dürfen auf das Marktgelände. Es wird durch eine Beschilderung darauf hingewiesen, dass Besucher vom Markt ausgeschlossen werden können. Durch Betreten des Geländes bestätigt jeder Besucher, dass er die Ausschlusskriterien (Coviderkrankung, wissentlicher Kontakt zu einem Coviderkrankten in den letzten 14 Tagen, Quarantäne)  gelesen und verstanden hat.  
 
Besucherzahl: Um eine bessere Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln zu gewährleisten, gibt es einen separaten Ein- bzw. Ausgang des eingezäunten Marktgeländes. Somit kann die Anzahl der Besucher die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten eingegrenzt werden. (Orientiert an der Regel 1 Person auf 10 qm ). Da der Markt nicht überregional beworben wird, sind große Besucherströme nicht zu erwarten. Am Eingang steht dem Besucher Desinfektionsmittel zur Verfügung.
Es gibt keine Datenerfassung am Eingang, da dies laut Rahmenprogramm für Märkte nicht vorgesehen ist.
 
Parkplätze: stehen ausreichend zur Verfügung, diese werden durch eine Beschilderung ausgewiesen. Die Marktteamhelfer werden die Besucher einweisen.

Standplatzgestaltung: Die einzelnen Standplätze sind so gestaltet, dass der Verkäufer genügend Abstand zum Besucher halten kann. Da Bodenmarkierungen auf dem Marktgelände schwierig sind (Kies/Wiese) wird jeder Standbetreiber an seinem Stand, sichtbar zur Info für den Besucher, die Schutz- und Hygieneregeln zusätzlich aushängen (Abstand einhalten von 1,5m/FFP-2 Maskenpflicht). Zusätzlich ist der Verkäufer angewiesen, den Besucher auf die Abstandsregeln hinzuweisen. An jedem Standplatz steht dem Besucher Desinfektionsmittel durch den Marktverkäufer zur Verfügung. Der Veranstalter steht bei der Gestaltung des Marktstandes beratend zur Seite.
Jeder Marktverkäufer wird vorab über das Schutz- und Hygienekonzept informiert (schriftlich/mündlich).
Außerdem erklärt er sich mit seiner Unterschrift damit einverstanden, dass er für die Einhaltung der Regelungen an seinem Marktstand selbst verantwortlich ist. Somit hat ein Fehlverhalten des Marktverkäufers keine rechtlichen Konsequenzen für den Veranstalter. Der Veranstalter wird kontrollieren ob die Regeln eingehalten werden, und gegebenenfalls auch nochmal darauf hinweisen.
 
Beschilderung: Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher werden durch ausreichende Beschilderung vor und auf dem Marktgelände über das Schutz- und Hygienekonzept und die Ausschlusskriterien informiert. Außerdem wird ein Rundweg und der Standplan beschildert.
Vor dem Eingangsbereich / Wartebereich wird auf die Abstandsregel durch Beschilderung und Bodenmarkierungen hingewiesen.
 
Reinigungs- und Desinfektionsplan: Nutzflächen (Eingangsbereich) werden je nach Nutzungsfrequenz regelmäßig mit Desinfektionsmittel gereinigt.   
 
Gastronomie: Bewirtung erfolgt über den Wildberghof Buchet. Dieser bietet ausreichend Waschgelegenheiten mit Seifenspendern und Einmalhandtücher insbesondere in sanitären Einrichtungen. Außerdem steht dem Besucher am Eingangsbereich und an den Marktständen Desinfektionsmittel zur Verfügung.
 
Arbeitsschutz für das Personal: Die Mitarbeiter des Organisationsteams werden vorab über die Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos informiert (schriftlich/mündlich). Außerdem werden sie zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen.
Mitarbeiter und Marktverkäufer tragen min. MNS (MundNaseSchutz/OP-Maske). Für Marktverkäufer und ihr Personal ist es im Verkaufsbereich ihrer Stände möglich, auf die Maskenpflicht zu verzichten, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet wird. Für Marktverkäufer und ihr Personal gilt Maskenpflicht auf dem Marktgelände.
5.1
Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten.  
Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen.
Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z.B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
 
5.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
 
5.3
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung − PSA) ergriffen werden müssen.
Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
 
5.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
 
5.5 Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden.
Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z.B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
 
 
Schutz- und Hygienekonzept:
Die Notwendigkeit der Einhaltung des Konzepts wird mit Mitarbeitern und Marktverkäufern in schriftlicher und mündlicher Weise vorab kommuniziert. Die Mitarbeiter und Marktverkäufer bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
 
Jeder Marktverkäufer informiert an seinem Stand die Besucher in schriftlicher (Plakat) und mündlicher Form über die einzuhaltenden Regeln. (Abstand halten und Maskenpflicht)
 
Der Veranstalter kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts.
 
Jeder Besucher wird beim Betreten des Geländes in schriftlicher und mündlicher Form auf das Schutz- und Hygienekonzept hingewiesen. Der Besucher wird des Weiteren vorab darauf hingewiesen, dass er durch eine behördliche Kontrolle, bei einem Fehlverhalten der geltenden Regelungen auf dem Marktgelände, mit rechtlichen Konsequenzen  zu rechnen hat.
 
Durch den Hinweis zum Aushang des Schutz- und Hygienekonzepts, hat ein Fehlverhalten der Besucher oder der Marktverkäufer für den Veranstalter keine rechtlichen Konsequenzen.
 
 
 
 
Änderungen und Anpassung auf Grundlage behördlicher Anordnung/Vorgaben möglich.
 
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